10. Februar 2026
BAG-Urteil
Betriebsratswahl in betriebsratslosen Betrieben (BoB)
Gibt es kein Betriebsratsgremium, so beginnt der Wahlprozess mit der Wahl eines Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Beschäftigten. Was das BAG zu Einladung, Schichtbetrieben und Wahlvorstand sagt, lest Ihr hier.

Die Einladung zur Betriebsversammlung muss aber in einer Weise bekannt gemacht werden, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen. Es genügt regelmäßig, dass sich die Einladung an den Kommunikationswegen orientiert, die der Arbeitgeber nutzt, wenn er sich an die Belegschaft wendet. Etwa durch einen rechtzeitigen Aushang an den betriebsüblichen Stellen. Die Bekanntmachung ist nicht ausreichend, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmer von ihr Kenntnis erlangen können.
 

Einladung in deutscher Sprache reicht

Die Einladung muss entweder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern ausgesprochen werden und Angaben zu Zeit und Ort der Versammlung enthalten. Weiter muss als Versammlungszweck die Wahl eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl angegeben werden. Die Integration ausländischer Arbeitnehmer verlangt nicht, dass die Einladung in mehrere Sprachen übersetzt wird.
 

Betriebsversammlung in Schichtbetrieben

Die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands kann prinzipiell nicht in Teilversammlungen durchgeführt werden. In Schichtbetrieben, nach deren Eigenart es unmöglich ist, dass alle Arbeitnehmer an der Versammlung teilnehmen, haben die Einladenden den Versammlungszeitpunkt so zu bestimmen, dass möglichst viel Arbeitnehmer teilnehmen können. Hierbei steht ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
 

Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands

Paragraf 17 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht die Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder auf dieser kein Wahlvorstand gewählt worden ist. Für die Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht ist es unerheblich, aus welchen Gründen in der Wahlversammlung die ordnungsgemäße Wahl eines Wahlvorstands unterblieben ist. Besondere Anforderungen an das Wahlverfahren oder den Ablauf der Betriebsversammlung werden nicht durch das Gesetz aufgestellt.
 

BAG vom 24. September 2025 – 7 ABR 24/24


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