Bereits 1929 wurde die Berufskrankheitenziffer Nr. 2103 mit der zweiten Novelle der Berufskrankheitenverordnung in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Grundlage war die Schultererkrankung eines Kesselschmieds, der mit Nieten und „Verstemmen“ mittels Pressluft beschäftigt war (Holtzmann 1926).
Heute liegt die Anerkennungsquote bei 25 Prozent, 16 Prozent der angezeigten Fälle erhalten eine Rente. Die Expositionsgrenz- und Auslösewerte sind seit 2007 in der Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegt. Immer wieder ist strittig, welche Geräte im Sinne der Verordnung „Druckluftwerkzeuge“ sind oder als „gleichartig wirkend“ angesehen werden können. Insgesamt ist festzuhalten: Sofern eine Vibrationsbelastung mindestens in Höhe des täglichen Auslösewertes vorliegt, ist arbeitstechnisch von einer Berufskrankheit 2103 auszugehen.