26. Mai 2011
Zulieferteile aus Japan: Die Sorge über den richtigen Umgang ...
Beschäftigte vor radioaktiven Strahlen schützen
Einige deutsche Unternehmen pflegen Lieferbeziehungen mit japanischen Firmen. Doch inzwischen wächst bei vielen die Sorge über den richtigen Umgang mit den Zulieferteilen aus Japan: Wie können sich Belegschaften vor radioaktiven Strahlen schützen? Und was erwartet Beschäftigte, die dienstlich ...

... nach Japan müssen? Diese Fragen und mehr beantwortet die IG Metall mit ihren Extra-Tipps für den Arbeitsplatz.

Strahlung ist nicht gleich Strahlung. Es gibt drei Strahlungsarten, die sich unterschiedlich auf die Gesundheit auswirken: Die Alpha-, die Beta- und die Gammastrahlung. Außerdem haben wir es noch mit natürlichen Strahlungsquellen zu tun, wie etwa dem Edelgas Radon, das bei Messungen ebenfalls berücksichtigt werden muss.

Strahlenschutz im Betrieb
Entscheidend für die Arbeitnehmer hierzulande ist vor allem, nicht mit radioaktiv kontaminierten Zulieferteilen arbeiten zu müssen. Daher kann es für Betriebsräte in betroffenen Unternehmen notwendig sein, Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuleiten. Der erste Schritt dabei ist herauszufinden, ob sich das Problem im Betrieb stellt und wer möglicherweise betroffen ist.

Hierzu ist es wichtig, gezielt zu recherchieren: Werden im Betrieb Fertigprodukte oder Komponenten aus Japan gelagert, konfektioniert oder aufbereitet? Gibt es Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, die direkt oder indirekt aus Japan stammen? Oder gibt es andere Verbindungen zu Japan, die im Betrieb verwendete Produkte betreffen? Der Betriebsrat und die Unternehmensleitung sollten gemeinsam einen Fragenkatalog erarbeiten, der exakt den betrieblichen Umständen entspricht und dazu entsprechende Maßnahmen vereinbaren.

Dienstreisen nach Japan
Gerne würden Beschäftigte, die für Wartungsarbeiten oder andere Aufgaben nach Japan entsandt werden, auf eine solche Dienstreise verzichten. Wer möchte schon seine Gesundheit aufs Spiel setzen? Arbeitnehmer, die sich nur vorübergehend dienstlich im Ausland aufhalten, genießen dort den Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Doch angesichts radioaktiver Gefahren ist das kaum beruhigend. Deshalb gilt es, den Einzelnen vor solchen Risiken zu schützen.

Schutz kann eine Betriebsvereinbarung bieten, in der klar und deutlich geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen das Unternehmen Beschäftigte eine Auslandsreise anweisen kann. Die Grundlage für diese Vereinbarung ist die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach bestimmt der Betriebsrat mit, ob und in welchem Maße eine Gefährdung besteht und ob der Arbeitnehmer verpflichtet werden kann, in das jeweilige Land zu reisen. Das Herzstück der Vereinbarung ist die „Gefährdungsampel“. Sie hilft, die Reiseländer zu kategorisieren.

Ohne eine solche Betriebsvereinbarung sollten sich Arbeitnehmer auf jeden Fall vorher informieren, ob sie sich durch die anstehende Dienstreise gefährden. Informationen können beim Auswärtigen Amt abgerufen werden: www.auswaertiges-amt.de.


Portal Gefährdungsbeurteiung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Tipps für den Arbeitsplatz: Nach Japan – Strahlung im Betrieb? (PDF, 675 KB)


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