20. August 2010
Steuervergünstigung: Doppelte Haushaltsführung bei Wohnung im...
Steuern sparen bei doppelter Haushaltsführung
Junge Arbeitnehmer, die noch zu Hause bei ihren Eltern leben, können Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.

Auch wer als Arbeitnehmer zusätzlich bei seinen Eltern wohnt, kann unter bestimmten Umständen die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung beim Finanzamt geltend machen. Bisher hatten die Finanzgerichte dies meist abgelehnt, wenn die Betroffenen sich nicht finanziell an der elterlichen Wohnung beteiligten. Das hat der Bundesfinanzhof nun anders bewertet. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer dort einen eigenen Haushalt unterhalte. Eine Beteiligung an den Kosten sei keine zwingende Voraussetzung. Das Verfahren ist damit an das Finanzgericht zurückverwiesen worden.

Was kann steuerlich geltend gemacht werden?
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer der doppelte Haushaltsführung geltend macht, kann alle Kosten der Wohnung am Arbeitsort und die wöchentliche Heimfahrt steuerlich geltend machen. Wird dies nicht anerkannt, sollte er Einspruch gegen den Steuerbescheid des Finanzamtes einlegen.
Bei einer zusätzlichen Wohnung im Elternhaus ist für die steuerliche Anerkennung wichtig: Es muss eine eigenständig überlassenen Wohnung sein, der Arbeitnehmer führt dort ein eigenständiges Leben, er unterhält den Haushalt selbst und hat den Lebensmittelpunkt an diesem Haupthausstand (zum Beispiel durch Freunde, Sportverein oder Ähnliches).

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