29. März 2010
Der Rechtsfall: Krankengeld
Anspruch auch ohne Job
Mit dem Ende des Jobs stoppen manche Kassen zu Unrecht das Krankengeld. Solange die Krankheit es unmöglich macht, den bisherigen Job auszuführen, hat man Anspruch auf die Zahlungen.

Tim Grube (Name geändert) wurde durch eine Erkrankung arbeitsunfähig. Während der Krankheit bekam er zudem die Kündigung. Obwohl er weiterhin krank war, weigerte sich seine Krankenkasse, das Krankengeld zu bezahlen und forderte ihn auf, sich arbeitslos zu melden. Er könne ja, so der Medizinische Dienst der Krankenkassen, andere Tätigkeiten ausführen. Hier irrte jedoch die Krankenkasse. Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Grube legte erfolgreich Widerspruch ein, die Kasse muss auch weiterhin zahlen.


So funktioniert Krankengeld

Aus ihrer gesetzlichen Krankenversicherung haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf bis zu 78 Wochen Krankengeld. Davon werden aber die Wochen abgezogen, die der Arbeitgeber noch den vollen Lohn zahlt („Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“). In der Regel sind das sechs Wochen. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttolohns, aber maximal 90 Prozent des Nettos. Die Leistungen sind beitragspflichtig zur Renten-und Arbeitslosenversicherung.


Hartz IV aufschieben

Endet das Beschäftigungsverhältnis wie bei Tim Grube während der Krankheit, so bekommt man erst nach Auslaufen des Krankengeldes Arbeitslosengeld I (ALG I). Das ist dann ein Vorteil, wenn man länger keinen neuen Job findet und deswegen in Hartz IV rutscht. Durch das Krankengeld verschiebt sich Hartz IV quasi nach hinten.

Das Verschieben von Hartz IV geht übrigens auch, wenn man bereits ALG-I-Empfänger ist und länger als sechs Wochen krank ist. Hier entspricht das Krankengeld dem ALG I. Achtung: Die Krankenkassen versuchen gerne, wie bei Tim Grube, um das Auszahlen von Krankengeld herumzukommen. Es lohnt sich also, dagegen vorzugehen.

Neu auf igmetall.de

    Link zum Artikel