14. Juni 2013
Wäschereien: Neuer Tarifvertrag
Ab August neuer Mindestlohn in Großwäschereien
Für Beschäftigte in Großwäschereien gilt ein neuer Mindestlohn. Dieser beträgt zunächst ab August diesen Jahres 7,50 Euro in Ostdeutschland und 8,25 Euro in Westdeutschland. Bis 2016 steigt der Mindestlohn in zwei Stufen auf einheitlich 8,75 Euro in Ost und West.

IG Metall, Textilreinigungsverband DTV und Industrieverband Textil Service intex haben heute einen neuen Tarifvertrag zum Mindestlohn unterzeichnet. Dieser beträgt zunächst ab August diesen Jahres 7,50 Euro in Ostdeutschland und 8,25 Euro in Westdeutschland. Bis 2016 soll der Mindestlohn in zwei Stufen auf einheitlich 8,75 Euro in Ost und West steigen. Der neue Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis Ende September 2017.

 
Die Unterzeichner des Mindestlohn-Tarifvertrages, von links: Herr Maier (DTV), Herr Rouget (DTV), Hans Wettengl (IG Metall), Herr Böge (intex), Herr Dietrich (intex)



Zeitgleich haben die Tarifparteien die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohnes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantragt.


Vor allem Frauen profitieren vom Mindestlohn

„Mit dem Mindestlohn wird Lohndumping und dem ruinösen Wettbewerb in der Branche ein Riegel vorgeschoben“, sagte Helga Schwitzer, das für Tarifpolitik zuständige geschäftsführende Vorstandsmitglied der IG Metall. „Der Mindestlohn wird mehr Sauberkeit und Ordnung in der Branche schaffen und für mehr Lohngerechtigkeit sorgen.“

Der bisher geltende Mindestlohn betrug 7 Euro im Osten und 8 Euro im Westen. Der Tarifvertrag war zum 31. März 2013 ausgelaufen. Vor allem Frauen profitieren von dem jetzt höheren Mindestlohn. Denn 80 Prozent der Beschäftigten in der Branche sind weiblich.


Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?

Der neu vereinbarte Mindestlohn gilt für die 34 000 Beschäftigten im Wäscherei-Service, die Textilien für gewerbliche Kunden sowie für öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen waschen. Zur Branche Textile Dienstleistung zählen Wäschereien, Mietservice, Waschraumhygiene und sonstige Dienstleistungen. In tarifgebundenen Unternehmen gelten die Tariflöhne weiter. Sie liegen deutlich über dem Mindestlohn. Für alle anderen Betriebe wird mit dem Mindestlohn eine Grenze eingezogen, die nicht unterschritten werden darf. Hierbei handelt sich jeweils um Bruttobeträge.


Mindestlöhne gelten auch für Leiharbeitnehmer

Die Mindestlohn- und Arbeitsbedingungen gelten nicht nur für alle Betriebe, sondern auch für die dort eingesetzten Leiharbeitnehmer, Subunternehmer und Beschäftigten aus dem Ausland. Gemäß Paragraf 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes muss ein Entleihbetrieb den Mindestlohn zahlen. Es sei denn, dem Leihbeschäftigten stehen höherwertige Arbeitsbedingungen durch einen Tarifvertrag zu. Der Leiharbeitnehmer kann die Mindestlohnansprüche einklagen. Der Betriebsrat im Entsendebetrieb ist nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) verpflichtet, die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zu überwachen. Er darf die Bruttolohn- und Gehaltslisten des Arbeitgebers einsehen und kontrollieren. Der Arbeitgeber ist hier zu weitergehenden Auskünften verpflichtet.


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