25. November 2022
Ratgeber Weihnachtsfeier
Weihnachtsfeier ohne Reue
In vielen Unternehmen stehen jetzt Weihnachtsfeiern an. Je lockerer es dort zugeht, desto größer ist die Fettnäpfchen-Gefahr. Wir geben Tipps, damit die Feier keine unschönen Konsequenzen hat.

Kür oder Pflicht?

Niemand kann in Handschellen zur Weihnachtsfeier geschleppt werden. Wer nicht möchte, der muss an der Weihnachtsfeier auch nicht teilnehmen. Fällt die Feier jedoch - wenn auch nur teilweise - in die reguläre Arbeitszeit, muss unter Umständen gearbeitet werden.

Ist aufgrund der Abwesenheit von Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten die Erbringungen der Arbeitsleistung nicht möglich und kann für den Zeitraum der Feier keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden, darf man mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen oder zu Hause bleiben. Die Anordnung von Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Allerdings kann man schnell als „Sonderling“ wahrgenommen, wenn man sich von allen Betriebsfeiern fernhält.


Grenzen achten

Es gibt zwar keine verlässlichen Zahlen, wie viele Ehen dank einer Weihnachtsfeier entstanden sind. Es darf jedoch angenommen werden, dass es weniger sind als Knutschereien und One-Night-Stands, die man im Nachhinein bereut. Daher lieber auf Zärtlichkeiten unter Alkoholeinfluss verzichten.

Neben dem gegenseitigen und einvernehmlichen Interesse gibt es natürlich auch die andere Seite: Wird eine Kollegin oder ein Kollege zu anhänglich oder gar übergriffig, müssen deutliche Grenzen aufgezeigt und je nach Schwere auch Konsequenzen folgen. Hier kann die Verantwortung aktiv zu werden nicht nur bei der betroffenen Person liegen – häufig bedarf es Personen des Vertrauens, die an dieser Stelle unterstützen. In vielen Betrieben gibt es eine Betriebsvereinbarung zu partnerschaftlichem Verhalten, auf die sich in solchen Situationen berufen werden kann. Im Idealfall gibt es auch eine betriebliche Beschwerdestelle, an die man sich wenden kann. Fragt gerne bei Eurem Betriebsrat nach, ob es bei Euch solch eine Anlaufstelle gibt. Jeder Betrieb ist laut Gesetz dazu verpflichtet eine Beschwerdestelle einzurichten, in der dieser Beschwerden in Empfang nimmt, umfassend prüft und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleitet.


„Du, Chef“

Immer wieder kommt es vor, dass Führungskräfte im alkoholisierten Zustand Dinge versprechen, Zugeständnisse machen oder aus heiterem Himmel das „Du“ anbieten. Am nächsten Tag könnte das alles schon wieder vergessen sein.

Das heißt: Wenn vor der Weihnachtsfeier gesiezt wurde, lieber am nächsten Tag auch wieder siezen. Erst wenn der Vorgesetzte dann erneut das „Du“ anbietet, gilt es wohl als offiziell. Dann hilft die Ausrede: „Entschuldige bitte, ich habe mich noch nicht daran gewöhnt.“


Auf Benehmen achten

No-Go: Mit anderen über unbeliebte Kolleginnen oder Kollegen lästern. Auch wenn man sich mit manchen Beschäftigten oder Vorgesetzten nicht ganz so gut versteht, sollte man diese – wie im Berufsalltag auch – mit Respekt behandeln. Die entspanntere Atmosphäre einer Weihnachtsfeier ist kein Grund dafür, sein Benehmen zu lockern.


Apropos Alkohol

Auch wenn der Arbeitgeber Wein und Co. in Hülle und Fülle spendiert, darf man nicht vergessen: Auf der betrieblichen Weihnachtsfeier befindet man sich in seinem normalen Arbeitsumfeld. Übermäßiger Alkoholkonsum sollte nicht auf der persönlichen Tagesordnung stehen. Wer nach ein paar Gläsern Wein zuviel auf dem Tisch tanzt oder unter diesem liegt, gefährdet nicht nur sein berufliches Fortkommen. Auch das Ansehen bei den Kolleginnen und Kollegen leidet unter solchen Entgleisungen. Und wer im Glühwein-Rausch Vorgesetzte oder Kollegen beleidigt, belästigt oder sogar verletzt, riskiert eine verhaltensbedingte, in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung.

Eine ausgiebige Weihnachtsfeier ist auch kein Entschuldigungsgrund, am nächsten Tag zu fehlen. Wer krank ist, muss zum Arzt gehen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Fehlen Beschäftigte wegen ausgiebigen Feierns am Folgetag unentschuldigt, müssen sie mit einer Abmahnung rechnen. Fehlen sie wiederholt unentschuldigt, kann dies sogar zur Kündigung führen.


Sicher feiern

Damit die Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:

Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Unternehmensleitung die Kosten trägt oder die entsprechende Freistellung während der Arbeitszeit gewährt. Unfallschutz besteht sodann auch auf dem direkten Hin- und Rückweg sowie außerhalb des Betriebsgeländes.

Während der Feier stehen alle Aktivitäten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck vereinbar sind - zum Beispiel Essen, Sport, Spiele und Tanzen. Ebenfalls abgesichert sind die Vorbereitungen des Festes sowie die Aufräumtätigkeiten danach. Gäste oder Ehepartner, die mitfeiern, sind nicht versichert.


Ende des Versicherungsschutzes

Das Ende der Feierlichkeiten bestimmt der Vorgesetzte. Beschließt er die Veranstaltung offiziell, sind anschließende Unfälle nach weiteren Absackern oder sogar einem Ortswechsel nicht mehr durch die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt.

Wurde das Ende nicht offiziell bekannt gegeben, kommt es darauf an, ob noch weitere Vorgesetzte und mehrere Kollegen anwesend sind. Feiert nur noch ein Abteilungsleiter mit einem Mitarbeiter und sind alle anderen schon nach Hause gegangen, ist jedenfalls kein Unfallversicherungsschutz mehr gewährleistet (so das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 26. Februar 2008 – L 3 U 71/06).


Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG Metall vor Ort.

Hinweis: Wir haben den Text sprachlich überarbeitet und eine unpassende Formulierung entfernt.


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