26. August 2019
Arbeit auf Probe ist versichert
Arbeit auf Probe - Unfallversicherungsschutz auch an einem "Probetag"
Immer mehr Bewerber werden vor einer Festeinstellung aufgefordert, die Bedingungen des neuen Arbeitsplatzes vorab praktisch zu testen, also auf Probe zu arbeiten. Sind solche Schnuppertage erlaubt? Und sind Bewerber bei einem Unfall am Probetag gesetzlich Unfallversichert?

Immer wieder kommt es vor, dass Betriebe Arbeitnehmer erst testen wollen, bevor man sie fest einstellt. Das geschieht über Auswahlverfahren oder sogenannte Assessment-Center. Ebenso gibt es Fälle, in denen Arbeitgeber Bewerber auffordern, vor einer Einstellung kurzzeitig zur Probe zu arbeiten. Deshalb werden solche Tage häufig auch als „Schnuppertage“ bezeichnet. Die Rechtsprechung spricht in der Regel von einem sogenannten Einfühlungsverhältnis.

Arbeitgeber, die vor der eigentlichen Einstellung ein Probearbeitsverhältnis verabreden, wollen in möglichst kurzer Zeit einen Bewerber in der natürlichen Arbeitsumgebung begutachten. Oft will der Arbeitgeber auch herausfinden, wie künftige Abteilungskollegen auf den potenziellen Stellenbesetzer reagieren. Diese Art der Probearbeit wird in der Regel dann geleistet, wenn es für eine Stelle noch mehrere Bewerber gibt, unter denen man auswählen will. Dieser Schnuppertag hat für den Arbeitgeber aber keinen anderen Nutzen, als einen ersten Eindruck vom Bewerber zu erhalten. Die Rechtsprechung duldet in der Regel solche Schnuppertage ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt und ohne Schutz durch die Sozialversicherung. Darum gibt es für eine solche Arbeitsprobe meist keine Bezahlung und kann auch nicht verlangt werden.

Etwas anderes gilt, wenn das Probearbeitsverhältnis offenbar nur ein Vorwand ist, kostenlose Arbeitsleistungen zu erhalten. Anzeichen für eine Entgeltpflicht können sein, wenn entweder kein weiterer Bewerber vorhanden ist oder unverhältnismäßig viele für ein und dieselbe Stelle zur Probe arbeiten.


Unfall am Schnuppertag

Bislang war umstritten, ob eine Stellenbewerber zumindest bei einem Unfall am Schnuppertag gesetzlich unfallversichert ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt entschieden, dass auch ein unbezahlter Probearbeitstag bei einem Arbeitgeber unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte für den Arbeitgeber eine Tätigkeit mit wirtschaftlichem Wert erbringt, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Das heißt, ein Bewerber guckt nicht nur zu, wie eine bestimmte Tätigkeit verrichtet wird, sondern packt im Betrieb auch selbst mit an.

Unabhängig von der Entscheidung des BSG galt und gilt:


Nicht länger als einen Tag

Die Probearbeit sollte nicht länger als einen Tag dauern. Maßgeblich wird aber der Einzelfall bleiben. Auf keinen Fall sollten sich Arbeitnehmer darauf einlassen, mehrere Wochen ohne Bezahlung zur Probe tätig zu sein.

Unter Umständen kann bei mehrwöchiger Probearbeit sogar ein Beschäftigungsverhältnis entstanden sein. Dieses endet dann erst, wenn der Arbeitgeber schriftlich mit einer zweiwöchigen Frist kündigt.

Bundessozialgericht vom 20. August 2019 – B 2 U 1/18 R


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