Ratgeber: Fernsehrechte bei der Fußball-WM
Spielregeln zur Fußball-WM während der Arbeit

In Russland startet die Fußball-Weltmeisterschaft. Ist es eigentlich erlaubt, am Arbeitsplatz Fußball zu gucken oder zu hören? Welche „Fernsehrechte“ haben hier Beschäftigte? Unser Ratgeber gibt Antworten.

13. Juni 201813. 6. 2018


Anders als bei der WM 2014 in Brasilien wird es hierzulande keine nächtlichen Übertragungen geben. Anpfiff der Spiele ist meist zwischen 14 und 20 Uhr. Damit überschneiden sich viele Partien mit den üblichen Arbeitszeiten.

Einfacher haben es da Beschäftigte, die in Gleitzeit arbeiten. Sie können ihre Zeit freier einteilen und an manchen Tagen früher Feierabend machen. Anders sieht es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, die in Schicht arbeiten. Sie haben keinen Anspruch auf eine andere Schicht, weil sie ein Spiel sehen wollen.

 

Cartoon: André Poloczek

 

 

Allerdings kann der Betriebsrat mit der Geschäftsleitung die Arbeitszeiten fußballfreundlich ändern oder sie an einzelnen Tagen anders verteilen. Auch Tauschbörsen sind eine Alternative. Dort tauschen Fußballfans ihre Schicht mit Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht für die WM interessieren.


Erholung vom Fußballfieber

Grundsätzlich gilt: Beschäftigte müssen pünktlich zur Arbeit kommen und dürfen den Arbeitsplatz ohne Erlaubnis des Arbeitgebers nicht früher verlassen. Auch die Pausen zu verlängern und die Zeit nachzuarbeiten, sind nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung.

Wer morgens regelmäßig übermüdet zur Arbeit kommt, weil er bis spät in die Nacht bei Spielen mitfgeiebert hat, handelt sich Probleme mit dem Vorgesetzten ein. Beschäftigte sollten in solchen Fällen Urlaub einreichen oder Überstunden abbauen.


Live dabei – auch am Arbeitsplatz?

Die meisten Beschäftigten haben bei der Arbeit keine Erlaubnis oder Gelegenheit, fernzusehen. Vielleicht macht der Arbeitgeber zur WM eine Ausnahme – muss er aber nicht. Nur wer üblicherweise einen Fernseher am Arbeitsplatz hat, kann davon ausgehen, dass er während der Arbeitszeit beim Fußball reinschauen darf.

Ist es Beschäftigten auch sonst erlaubt, am Arbeitsplatz Radio zu hören, dürfte es für den Chef keinen Grund geben, dies ausgerechnet während der Weltmeisterschaft zu verbieten. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitspflicht auch beim Radiohören ordnungsgemäß erfüllen. Und zwar dann, wenn sie konzentriert, zügig und fehlerfrei arbeiten.

Will der Chef das Radio verbieten, hat der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden. Gleiches gilt für das Sehen und Hören via Internet. Hier sollten Beschäftigte darauf achten, welche Vereinbarungen zur privaten Internetnutzung im Betrieb gelten. Ist diese gestattet, steht dem Internetradio oder einem Live-Ticker nichts im Weg.


Sekt oder Selters?

Eine Fußballparty im Betrieb kann gut für das Arbeitsklima sein und die Gemeinschaft fördern. Wenn die Mitarbeiter zu diesem Anlass die Arbeitsräume umgestalten wollen und Fahnen und Wimpel aufhängen möchten, muss das vorher mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Dieser hat auch während der Fußball-WM das Hausrecht. Außerdem sollten die Beschäftigten beim gemeinsamen Fußballschauen akzeptieren, dass nicht alle Kolleginnen und Kollegen für die deutsche Mannschaft schwärmen.

Ob beim Fußballgucken im Betrieb Alkohol getrunken werden darf, legt der Arbeitgeber fest. Gibt es einen Betriebsrat, ist ein generelles Verbot nur mit dessen Zustimmung möglich. Wer alkoholisiert zum Dienst erscheint und deshalb seine normale Arbeit nicht erledigen kann, riskiert allerdings seinen Job.

Ratgeber

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