Für die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gelten für die Gebiete West und Ost unterschiedliche Werte: Im Westen steigt der Wert ab Januar 2023 auf 7300 Euro. Das Pendant Ost liegt bei 7100 Euro im Monat. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Beschäftigte Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundesweit und steigt auf 59 850 Euro jährlich beziehungsweise auf 4987,50 Euro monatlich. Auch die Versicherungspflichtgrenze, also die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2023.
Lag sie 2022 bei 64 350 Euro im Jahr, liegt sie künftig bei jährlich 66 600 Euro (monatlich 5550 Euro). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Der Krankenkassenbeitrag liegt bei 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz bei 14 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,3 Prozent auf 1,6 Prozent.
Krankenkassen können einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie ihren Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken können. Die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags legt jede Kasse selbst fest. Ob alle Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöhen, ist – stand heute – nicht bekannt.
Aber Achtung: Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Mitglieder nicht mehr wie sonst schriftlich per Brief über die Beitragserhöhung informieren. Es reicht, wenn die Information zum Beispiel auf der Website der Krankenkasse oder in der Mitgliederzeitschrift erfolgt.
In der Arbeitslosenversicherung steigt der Beitragssatz ab 2023 von 2,4 auf 2,6 Prozent. Da die Beiträge jeweils zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen werden, kommt durch die Erhöhung auf beide eine höhere Beitragslast von jeweils 0,1 Prozentpunkten zu.