1. März 2020
Recht so
Elterngeld: Nachgezahltes Gehalt zählt mit
Entscheidend für die Höhe des Elterngelds ist, wie viel Einkommen zwölf Monate vor der Geburt zugeflossen ist. Ob sich das Elterngeld erhöht, wenn Lohn nachgezahlt wird, hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden. Tjark Menssen erläutert, welches Einkommen die Behörde berücksichtigt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich entschieden, dass Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden können.


Es zählt das Einkommen, das Eltern im Bemessungszeitraum haben

Im konkreten Fall hatte eine Mutter Elterngeld für ihre am 25. August 2014 geborene Tochter beansprucht. Die Elterngeldstelle hatte nach Abzug der Mutterschaftszeit für die Elterngeldberechnung die Einkünfte berücksichtigt, die die Frau von Juli 2013 bis Juni 2014 erzielt hatte. Unberücksichtigt blieb eine im August 2013 erhaltene Entgeltnachzahlung für den Monat Juni 2013 von 1 900 Euro. Begründung: Dieses Einkommen sei außerhalb des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes erarbeitet worden. Deshalb sei es nicht erhöhend auf das Elterngeld anzurechnen.

Dem widersprach das BSG und verwies auf eine Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom September 2012. Danach kommt es bei der Bemessung des Elterngelds allein auf das Einkommen an, das Berechtigte im Bemessungszeitraum haben. Irrelevant ist, für welchen Zeitraum Beschäftigte diese Gehaltsnachzahlung erarbeitet haben. Deshalb sind bei der Elterngeldberechnung alle laufenden Arbeitseinkünfte zu berücksichtigten, die der Antragstellerin innerhalb der vergangenen zwölf Monate tatsächlich zugeflossen sind. Dazu gehören auch Nachzahlungen, die vor dem zwölfmonatigen Bemessungszeitraum erwirtschaftet, aber später ausgezahlt wurden.

 

Tjark Menssen ist Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH. (Foto: Frank Rumpenhorst)


Gratifikationen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden nicht berücksichtigt

Etwas anderes gilt für Nachzahlungen, die steuerlich als sonstiger Bezug bewertet werden. Das sind Einmalzahlungen, wie 13. oder 14. Monatsgehälter, Gratifikationen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Zahlungen werden für die Bemessung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Auch eine Gehaltsnachzahlung für das vergangene Jahr stellt steuerlich einen sonstigen Bezug dar und darf nicht für die Elterngeldberechnung berücksichtigt werden.

Zum Hintergrund: Grundlage für die Bemessung des Elterngelds ist das persönliche Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in den vergangenen zwölf Kalendermonaten vor der Mutterschutzfrist; bei Vätern vor dem Monat, in dem das Kind zur Welt kommt. Das Basiselterngeld beträgt höchstens 67 Prozent des Einkommens, das Berechtigte in den vergangenen zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes verdient haben: maximal 1 800 Euro monatlich.

BSG vom 27. Juni 2019 – B 10 EG 1/18 R

 


Tjark Menssen ist Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH.


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