1. Juni 2019
Der Rechtsfall
Alles, was Recht ist
Neues aus dem Arbeits- und Sozialrecht – aktuelle Rechtssprechung kurz erklärt.

Krankenkasse

Fotos von Versicherten dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden


Seit die Versicherten für ihre Karte ein Foto abgeben müssen, meinen die Krankenkassen, sie dürften diese Fotos für die gesamte Dauer der Versicherung behalten. Eine Löschung sei vor Ende der Mitgliedschaft nicht möglich, da zuvor Ersatz- oder Folgekarte auszustellen sein könnten. Gängige Praxis der Krankenkassen ist es deshalb, die Lichtbilder der Versicherten als Sozialdaten dauerhaft zu archivieren. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass eine Krankenkasse ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern darf, bis die elektronische Gesundheitskarte damit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses verletzt den Schutz der Daten.

Bundessozialgericht vom 19. Dezember 2018 – B 1 KR 31/17 R


Hinterbliebenenrente

Willkürlich getroffene Zeitspanne zur Mindestehedauer unzulässig


Eine betriebliche Witwenrente darf nicht vom Bestehen einer mindestens zehnjährigen Ehe abhängig gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Hinterbliebenen darstellt. Zwar habe der Arbeitgeber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, sein mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung einhergehendes finanzielles Risiko zu beschränken. Die in der Versorgungszusage enthaltene Einschränkung orientiere sich aber nicht an irgendwelchen Risikoerwägungen. Vielmehr knüpfe sie an eine willkürlich gewählte Zeitspanne an, während der die Ehe bestanden haben muss, so die Richter. Das widerspreche dem Grundgedanken, dass betriebliche Altersversorgung auch Entgelt darstellt, das der Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer der Ehe erarbeitet und als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält.

Bundesarbeitsgericht vom 19. Februar 2019 – 3 AZR 150/18


Arbeitslosengeld

Rechtzeitig arbeitsuchend melden ― auch bei befristetem Vertrag


Spätestens drei Monate vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses müssen Beschäftigte, denen Arbeitslosigkeit droht, bei der Arbeitsagentur vorsprechen und sich arbeitsuchend melden. Bei Arbeitsverhältnissen mit kürzerer Kündigungsfrist gilt: Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung muss die Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es im Zusammenhang mit der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung keine Rolle spielt, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Der Fall betraf die Klage eines Arbeitnehmers, der sich erst einen Monat vor dem Ende seiner befristeten Beschäftigung arbeitsuchend gemeldet hatte, weil erst ab diesem Zeitpunkt feststand, dass sein Vertrag doch nicht verlängert werden würde. Bis dahin hatte er auf eine Weiterbeschäftigung gehofft. Eine solche vage Hoffnung sei kein wichtiger Grund, um auf die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung zu verzichten, die Sperrzeit sei daher berechtigt, so die Richter. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine verbindliche Zusage für eine nahtlose Anschlussbeschäftigung bestanden habe, die sich dann zerschlage.

Bundessozialgericht vom 30. August 2018 – B 11 AL 2/18 R


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