Die Bundesregierung hat für 2019 viele Änderungen auf den Weg gebracht. metallzeitung gibt einen Überblick, was sich für die Menschen in Deutschland ab 1. Januar ändert.
Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen 2019 um 1,84 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2018 quasi in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Verschiebung, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten kalten Progression ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation durch eine höhere Steuerbelastung zumindest teilweise wieder aufzehren.
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2019 für Ledige auf 9 168 Euro ― das ist ein Plus von 168 Euro gegenüber 2018. Eheleuten stehen 18 336 Euro zu, 336 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Damit haben Berufstätige etwas mehr Geld in der Tasche, da der Fiskus erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9 168 Euro sind ab 2019 drin.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei. Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.
Erhalten Beschäftigte vom Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel und Bahnen, muss die Kostenersparnis nicht mehr versteuert werden. Die steuerfreien Leistungen werden künftig aber auf die Entfernungspauschale angerechnet ― sie mindern also den Betrag, den Arbeitnehmer bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehen können. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Arbeitgeber nur mittelbar – etwa durch den Abschluss eines Rahmenabkommens ― am Vorteil der Mitarbeiter beteiligt ist.
Achtung: Das Jobticket ist nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Wer ein Jobticket in Form einer Entgeltumwandlung bekommt, profitiert nicht von dem neuen Steuervorteil.
Ab Juli 2019 wird das Kindergeld um 10 Euro pro Kind und Monat angehoben. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro, für das dritte 210 und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro monatlich. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt um 192 Euro auf 7 620 Euro.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro pro Stunde. Der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk steigt auf 11,40 Euro, für Leiharbeit (Ost) auf 9,49 Euro und für Leiharbeit (West) ab April 2019 auf 9,79 Euro stündlich.
Da Minijobber maximal 450 Euro monatlich und höchstens 5 400 Euro im Jahr verdienen dürfen, sinkt für sie mit der Erhöhung des Mindestlohns die mögliche monatliche Arbeitszeit. Eine Ausnahme bilden Beschäftigungen, die kurzfristig und innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werden. Ab 1. Juli 2019 wird die sogenannte Gleitzone zwischen Mini- und Midijob auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1 300 Euro (bisher 850 Euro) ausgeweitet. Wer heute 850 Euro verdient, wird mit der üblichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von gut 20 Prozent belastet. Künftig liegt ihr Anteil bei derselben Vergütung bei unter 18 Prozent. Der geringere Beitrag führt dann nicht mehr zur geringeren Rentenleistung. Volle Sozialabgaben zahlen Midijobbende dann erst bei einem monatlichen Entgelt von 1 300 Euro. Außerdem wird der Zeitraum für eine kurzfristige Beschäftigung von 70 Tagen oder 3 Monaten nun dauerhaft angehoben.
Ab 2019 gilt wieder die paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge. Deshalb werden ab 1. Januar die Zusatzbeiträge im gleichen Anteil von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beziehungsweise Rentnern und ihrer Krankenkasse getragen. Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 14,6 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 4 537,50 Euro pro Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar auf 6 700 Euro pro Monat (West) und 6 150 Euro pro Monat (Ost).
Für Alleinstehende steigt der Regelsatz für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II auf 424 Euro pro Monat. Auch die Sätze für die Regelbedarfsstufen 2 bis 6 (Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften, erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen, nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern, Jugendliche und Kinder) werden erhöht.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2019 von 6 500 auf 6 700 Euro (80 400 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt bei 6 150 Euro im Monat (2018: 5800 Euro); jährlich sind das 73 800 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.
Wer ab 1. Januar 2019 wegen einer Erwerbsminderung in Rente geht, kann sich über mehr Geld als bisherige Erwerbsminderungsrentner freuen. Denn die sogenannten Zurechnungszeiten werden auf einen Schlag um 3 Jahre und 5 Kalendermonate angehoben. Mit der Zurechnungszeit bekommt der Versicherte Rentenpunkte als beitragsfreie Zeiten für durchschnittliche Verdienstzeiten angerechnet ― obwohl er in der Zurechnungszeit selbst etwa wegen Krankheit keine eigenen Beiträge zur Rente gezahlt hat.
Über mehr Rente freuen können sich Mütter, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren sind: statt bisher 2 Entgeltpunkte werden ihnen 2,5 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Wer ab 1. Januar neu in Rente geht, bekommt die verbesserte Leistung pro Kind gleich mit ausgezahlt. Wer bereits Rente bezieht, wird von der Mütterrente II erst im Laufe der ersten Jahreshälfte 2019 etwas im Portemonnaie spüren. Denn die Auszahlung wird von der Deutschen Rentenversicherung in diesem Zeitraum umgesetzt ― ab Januar zustehende Rentenerhöhungen werden nachgezahlt.