1. Dezember 2019
Recht so
Leiharbeitsfirma verzockt sich
Durch Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto eigene Risiken zu kompensieren ist eine weit verbreitete Methode von Leiharbeitsfirmen. In Stralsund sollte so an einem Beschäftigten ordentlich gespart werden. Der wehrte sich – mit einer klaren Rechtsprechung im Rücken.

„Aufgrund der Vereinbarungen über das Führen eines Arbeitszeitkontos wollte der Beklagte offenbar das unternehmerische Risiko, den Arbeitnehmer beschäftigen zu können, auf den Kläger abwälzen.“ Mit diesem Satz sprachen die Richter am Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern einem Arbeitnehmer mehr als 6200 Euro zu. Der Methode der Firma, über Minusstunden bares Geld zu sparen, wurde somit ein Riegel vorgeschoben.

Der Schweißer arbeitete von 2009 bis Ende April 2017 bei dem Unternehmen, das sich mit der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Neben seinem Arbeitsvertrag bestand eine Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos, das am Ende seiner Tätigkeiten ein negatives Stundensaldo von 163 Stunden auswies. Die wurden ihm von seinem Lohn abgezogen, obwohl er andererseits sogar mehr als 400 Überstunden unbezahlter Arbeit aus der Vergangenheit nachweisen konnte.


Stundenkonto unwirksam 

Der Arbeitgeber verwies auf Verjährungsfristen und berief sich auf das Arbeitszeitkonto, das die Minusstunden enthielt. Dieses Stundenminus konnte dem Mann aber nicht angelastet werden. Damit hätte die Firma ihr eigenes unternehmerisches Risiko auf den Schweißer übertragen. Das sahen auch die Richter so, die festhielten, dass die Vereinbarung über das Stundenkonto unwirksam sei. Denn so würden die monatlich per Arbeitsvertrag festgehaltenen Arbeitsstunden als „Lohnvorschuss“ behandelt, was nicht zulässig ist.

„Das Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis darf nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen“, so das Urteil. Damit schützt das Gesetz ausdrücklich Leiharbeitnehmer vor Verdienstausfällen. Auch bei dem Beschäftigten war die Anwendung des Arbeitszeitkontos nicht rechtens.


Keine Argumente

Darüber hinaus widersprach die Vereinbarung selbst der Argumentation des Arbeitgebers: Ein negativer Saldo des Arbeitszeitkontos war laut dieser gar nicht auf den Folgemonat übertragbar. Die regelmäßige Arbeitszeit war „innerhalb eines Referenzzeitraums (Monat) zu erreichen“. Die Minusstunden des Beschäftigten vom Mai 2014 konnten ihm drei Jahre später nicht mehr angerechnet werden. Mit ein bisschen mehr Weitblick hätte sich die Firma den Weg vor Gericht sparen können.


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, vom 1. April 2019, 4 Sa 124/18


Tjark Menssen ist Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH.

 


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