1. April 2020
Recht so
Arbeitsweg: Wann ist ein Unfall versichert?
Der direkte Weg zur Arbeit und zurück zur Wohnung ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Doch was, wenn Beschäftigte den Weg zum Job von einem Ort aus starten, der deutlich weiter entfernt ist? Tjark Menssen erläutert, was das Bundessozialgericht entschieden hat.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf dem unmittelbaren direkten Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann der Unfallschutz auch bestehen, wenn wir von einem anderen Ort als unserem Zuhause den Weg zur Arbeit unmittelbar antreten. Hierfür muss ein Arbeitnehmer sich mindestens zwei Stunden an diesem sogenannten dritten Ort aufgehalten haben. Zudem durfte dieser Weg – im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg – nicht zu weit sein. Ende Januar hatte das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob die gesetzliche Unfallversicherung auch greift, wenn Beschäftigte den Weg zur Arbeit von einem Ort aus starten, der im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg weit entfernt ist.

Im ersten Fall war der Kläger bei seinen Eltern in Dormagen gemeldet. Der Arbeitsweg betrug zwei Kilometer. Werktags fuhr der Mann jedoch zu seiner Freundin nach Mönchengladbach und übernachtete dort. Als er von dort mit dem Pkw zu seiner 44 Kilometer entfernten Arbeitsstätte fuhr, hatte er einen Unfall und wurde dabei schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft (BG) erkannte den Wegeunfall nicht an, da der 44 Kilometer lange Weg zwischen dem „dritten Ort“ – der Wohnung der Freundin – und dem Betrieb im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg von zwei Kilometern unverhältnismäßig lang sei. Im zweiten Fall hatte der Kläger morgens Personen zu einer Behinderteneinrichtung gebracht und nachmittags wieder abgeholt. Nach seiner ersten Tour fuhr er zu einem Freund. Dort hielt er sich länger als zwei Stunden auf. Als er zur Werkstatt fahren wollte, verunglückte er mit seinem Motorrad. Die BG erkannte den Wegeunfall nicht an, da die Fahrt zum Freund aus privaten Gründen erfolgt war. Zwar sei die Wohnung des Freundes als „dritter Ort“ anzusehen. Der Weg zur Arbeit sei aber dreimal so lang gewesen und damit nicht mehr angemessen.


Gericht: Direkter Weg zur Arbeit nach Zwischenstopp ist unfallversichert

Das sah das Bundessozialgericht anders: Sowohl die Wohnung der Freundin im ersten Verfahren als auch die Wohnung des besuchten Freunds im zweiten Rechtsstreit seien als „dritter Ort“ anzusehen. Die Kläger hätten dort länger als zwei Stunden verbracht und sich dann auf den direkten Weg zur Arbeit begeben. Dies reiche für den Unfallschutz aus. Es komme nicht mehr darauf an, ob der Weg vom „dritten Ort“ unverhältnismäßig weit oder besonders risikoreich ist, so die Richter. Von früheren, teils gegenteiligen Urteilen rückte das BSG ab. Zur „Herstellung von Rechtsanwendungssicherheit“ sei entscheidend, dass Beschäftigte sich mindestens zwei Stunden am dritten Ort aufgehalten haben und von dort auf direktem Weg zur Arbeit fahren wollten.

 


Tjark Menssen ist Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH.


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