Was sind meine Aufgaben als Vertrauensperson oder Stellvertreter*in, wenn der Arbeitgeber Beschäftigten mit einer (Schwer-)Behinderung kündigen will? Nach der Reform des § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zuvor nicht angehört wurde. Dies hat die Rechtsprechung bestätigt. Grund hierfür sind gesetzliche Regelungen, die frühzeitige Beschäftigungssicherungsmaßnahmen für Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung fordern. Hierbei hat der Arbeitgeber die SBV und den BR zu beteiligen. In diesem Seminar werden die erforderlichen Handlungsschritte systematisch erarbeitet: der Ablauf des Präventionsverfahrens, die Einbeziehung externer Akteure, die umfassende Unterrichtung der SBV und deren Stellungnahme bis hin zur Kündigungsschutzklage durch die Betroffenen.
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Standort | Zeitraum | Seminar-Nr. | Verfügbarkeit |
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Bad Orb | 11.10.2021 - 13.10.2021 | OA04121 | Verfügbar |