Recht so: Fernsehrechte bei der Fußball-Weltmeisterschaft
Spielregeln zur Fußball-WM

Am 12. Juni startet die Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien. Doch welche „Fernsehrechte“ haben eigentlich Beschäftigte? Ist es erlaubt, am Arbeitsplatz Fußball zu gucken oder zu hören? Die Spielregeln erklärt Tjark Menssen.

23. Mai 201423. 5. 2014


Hierzulande beginnen zahlreiche Spiele wegen der Zeitverschiebung erst um 22 Uhr oder später. Viele Beschäftigte sind dann schon im Feierabend und können ihre Nationalmannschaften problemlos vor dem Fernseher anfeuern. Anders sieht es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, die Schicht arbeiten. Sie haben keinen Anspruch auf eine andere Schicht, wenn sie ein Spiel sehen wollen.

Der Betriebsrat kann mit der Geschäftsleitung die Arbeitszeiten fußballfreundlich ändern oder sie an einzelnen Tagen anders verteilen. Auch Tauschbörsen sind eine beliebte Alternative. Dort tauschen Fußballfans ihre Schicht mit Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht für die WM interessieren.

Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weiterhin pünktlich zur Arbeit kommen müssen und den Arbeitsplatz nicht früher verlassen dürfen. Auch die Pausen zu verlängern und die Zeit nachzuarbeiten sind nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder es Betriebsvereinbarungen gibt.


Fußballfieber

Die meisten Beschäftigten haben bei der Arbeit keine Erlaubnis und Gelegenheit, fernzusehen. Vielleicht macht der Arbeitgeber zur WM eine Ausnahme – er muss aber nicht. Nur wer üblicherweise einen Fernseher am Arbeitsplatz stehen hat, kann davon ausgehen, dass er auch während der Arbeitszeit nebenher beim Fußball reinschauen darf.

Ist es Beschäftigten auch sonst erlaubt, am Arbeitsplatz Radio zu hören, dürfte es für den Chef keinen Grund geben, dies ausgerechnet während der WM zu verbieten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitspflicht auch beim Radio hören ordnungsgemäß erfüllen. Und zwar dann, wenn sie konzentriert, zügig und fehlerfrei arbeiten.

Die Chancen stehen gut, das Radio auch während der WM genehmigt zu bekommen. Weil das Radiohören oder dessen Verbot die Ordnung im Betrieb betrifft, sind Änderungen mitbestimmungspflichtig. Will der Chef das Radio verbieten, hat der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für das Sehen und Hören via Internet. Hier sollten Beschäftigte unbedingt darauf achten, welche Vereinbarungen zur privaten Internetnutzung im Betrieb gelten.


Sekt oder Selters?

Ob beim Fußballgucken imBetrieb Alkohol getrunken werden darf, legt der Arbeitgeber fest. Gibt es einen Betriebsrat, ist ein generelles Verbot nur mit dessen Zustimmung möglich. Wer alkoholisiert zum Dienst erscheint und deshalb seine normale Arbeit nicht erledigen kann, riskiert allerdings seinen Job.


Private Geräte im Betrieb

Der Rundfunkbeitrag gilt für alle Bewohner einer Wohnung sowie ihre privat genutzten Kraftfahrzeuge. Mit dem Beitrag ist auch die private Nutzung aller Rundfunkangebote am Arbeitsplatz abgedeckt. Nur wer eine Zweitwohnung hat, muss für diese einen eigenen Beitrag zahlen.

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