Die Ausbildungsvergütung richtet sich nicht nach dem Ausbildungsberuf, sondern nach dem Wirtschaftsbereich, zu dem der Ausbildungsbetrieb gehört und der Region, in der er liegt. Nur in wenigen Branchen spielen zusätzlich auch die Ausbildungsberufe noch eine Rolle. Der Mindeststandard ist gesetzlich geregelt.
Wer sich ab 2023 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro im Monat. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 35 beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden.
Deutlich besser fährst Du jedoch, wenn in Deinem Betrieb ein Tarifvertrag gilt – denn dann gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Wer wie viel verdient, hängt also von vielen Faktoren ab – hier dennoch ein paar grobe Faustregeln:
Die Ausbildungsvergütung wird monatlich gezahlt. Spätestens am letzten Tag des laufenden Monats muss Dein Betrieb Dich auszahlen. Wenn Du krank bist, wird Deine Vergütung bis zu sechs Wochen lang weitergezahlt. Danach gibt es Krankengeld von der Krankenkasse.
Die Ausbildungsvergütungen und Entgelte handeln wir mit den Arbeitgebern in Tarifrunden aus. Meistens wird dabei auch eine Laufzeit vereinbart, wie lange der ausgehandelte Tarifvertrag gilt. Manchmal werden auch stufenweise Erhöhungen für die kommenden Jahre ausgehandelt. Wir verhandeln über die Ausbildungsvergütungen in den Branchen, die zu unserem Organisationsbereich gehören. Das sind unter anderem die Branchen Metall, Holz und Kunststoff, Textil und Bekleidung, und zwar in der Industrie und im Handwerk.
Unsere Tariftabellen geben darüber Auskunft, wie hoch die Entgelte und Ausbildungsvergütungen in den jeweiligen Branchen und Gewerken sind. Aber: Es gibt auch Bereiche, in denen bisher keine Tarifverträge zustande gekommen sind – vor allem im Handwerk. Wenn ein Arbeitgeber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist, ist er an die Tarifverträge nicht gebunden. In diesem Fall greifen manchmal so genannte „Allgemeinverbindlichkeitserklärungen“, mit denen das Bundesarbeitsministerium bestimmte Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt.
Nur wenn Du Mitglied der IG Metall bist, kannst Du die tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütung und andere tarifliche Leistungen im Streitfall auch rechtlich durchsetzen. Tarifverträge gelten nur für Beschäftigte und Azubis, die Mitglied einer Gewerkschaft sind. Und sie gelten nur in Firmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind oder direkt mit uns einen Firmentarifvertrag geschlossen haben, zum Beispiel VW. Wer keiner Gewerkschaft angehört, kann im Ernstfall nicht auf den Tarifvertrag pochen: 2000 klagten drei Auszubildende beim Arbeitsgericht Augsburg auf ihre tarifvertraglich vereinbarte Übernahme. Das Gericht lehnte ab. Sie waren erst nach ihrer Ausbildung in die IG Metall eingetreten.
Meistens gewähren Unternehmen die tariflichen Leistungen auch Auszubildenden oder Beschäftigten, die keiner Gewerkschaft angehören. Warum? Stell Dir vor, nur Gewerkschaftsmitglieder würden von Tarifverträgen profitieren. Dann würden die Beschäftigten wahrscheinlich eher in die Gewerkschaften eintreten. Nur: Für Nicht-Mitglieder kann der Arbeitgeber auch von einem Tag auf den anderen die Leistungen kürzen. Gewerkschaftsmitglieder sind dagegen geschützt.