10. September 2021
FAQ Corona-Arbeitsschutzverordnung
Wirksamer Infektionsschutz ist weiterhin elementar
Ab dem 1. Oktober 2022 gelten am Arbeitsplatz neue Corona-Regeln. Bundestag und Bundesrat haben eine Aktualisierung des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Betriebliche Prävention bleibt weiter elementar.

Die Geltungsdauer der bisherigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) endete mit Ablauf des 25.5.2022. Damit entfielen zahlreiche Arbeitsschutzpflichten, mit denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten geschützt wurde beziehungsweise werden sollte. Die Gefahr, sich während der Arbeit mit dem Coronavirus anzustecken, ist allerdings weiterhin hoch. Die Bundesregierung rechnet für den kommenden Herbst und Winter mit steigenden Infektionszahlen.

Um krankheitsbedingte Fehlzeiten von Beschäftigten zu reduzieren, die Funktion von kritischen Infrastrukturen zu schützen und besonderen Belastungen des Gesundheitswesens vorzubeugen, hat das Bundeskabinett eine Neufassung der Corona-ArbSchV beschlossen. Diese trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben.

Auch die neue Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Im Gegensatz zu ihren Vorgängerversionen, die verschiede Corona-Schutzmaßnahmen für verbindlich erklärten und ihre Umsetzung dadurch obligatorisch machten, legt die Neufassung der Verordnung nunmehr besonderes Augenmerk auf den Prozess der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber ist so lediglich dazu verpflichtet, die Erforderlichkeit von Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen

Das bedeutet jedoch nicht, dass Beschäftigte während der Arbeit schutzlos dem Virus ausgesetzt sein dürfen: Wer zur Arbeit geht, muss sich auch weiter darauf verlassen können, dass das Ansteckungsrisiko dort so gering wie möglich gehalten wird.

Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die betriebliche Prävention.

 

Mit welchem Instrument werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt?

Auch mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung bleiben die Gefährdungsbeurteilung gemäß çç 5 und 6 ArbSchG und das damit korrespondierende betriebliche Hygienekonzept Maß der Dinge in den Betrieben. Durch eine Gefährdungsbeurteilung ist ein wirksames betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. Dabei ist die Maßnahmenhierarchie des Arbeitsschutzes (TOP-Prinzip) einzuhalten.

 

Was bedeutet das TOP-Prinzip konkret?

Das TOP-Prinzip bedeutet, dass technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang haben vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Technische Maßnahmen umfassen beispielsweise Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung notwendiger Sicherheitsabstände, Trennwände oder Schutzscheiben sowie ausreichende und regelmäßige Lüftung. Organisatorische Maßnahmen ermöglichen einen Infektionsschutz, etwa durch Veränderungen von Arbeitsabläufen in der Produktion oder die Einrichtung innerbetrieblicher Verkehrswege oder aber die Bereitstellung zusätzlicher Arbeitsmittel und Werkzeuge zur getrennten Nutzung. Personenbezogene Schutzmaßnahmen schließlich umfassen zum einen individuelle Verhaltensanforderungen, insbesondere aber den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung. Hierzu gehört auch das Tragen von Schutzmasken.

 

Was ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen?

Die neue Corona-ArbSchV listet bewährte Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes auf, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Betriebsrat zu vereinbaren sind. Dazu gehören unter anderen:

Die Liste der zu prüfenden Präventionsmaßnahmen stellt dabei ausdrücklich keinen abgeschlossenen Pflichten-Katalog dar. Vielmehr formuliert sie inhaltliche Mindestanforderungen an den Prozess der Aktualisierung des Hygienekonzeptes, die der Arbeitgeber in jedem Fall zu erfüllen hat. Ob und inwieweit aufgrund der besonderen Gegebenheiten im Betrieb - etwa durch Anforderungen des Arbeitssystems, durch Tätigkeitszuschnitte oder der Arbeitsorganisation - weitere Maßnahmen angezeigt sind, muss laut Verordnung vor Ort ermittelt werden.

Wichtig an dieser Stelle: Bei der Beurteilung und Durchsetzung der notwendigen Präventionsmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kommt dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu. Von diesem sollte er Gebrauch machen.

 

Welche Maßnahmen sind weiterhin zu prüfen?

Die Verordnung stellt klar, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder geeignete Atemschutzmasken bereitstellen muss, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen - etwa, weil sich in Innenräumen die Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht verhindern lässt.

Sollte die Gefährdungsbeurteilung also ergeben, dass medizinische Gesichtsmasken zum Fremdschutz oder FFP2-Masken zum Eigenschutz auch weiterhin getragen werden müssen, so sind diese durch den Arbeitgeber bereitzustellen.

 

Muss der Arbeitgeber Impfungen während der Arbeitszeit ermöglichen?

Ja. Paragraph 3 der Corona-ArbSchV verpflichtet die Arbeitgeber unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung Schutzimpfungen während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Zudem hat der Arbeitgeber Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie betriebsärztliche Dienste bei der Durchführung von Impfungen zu unterstützen.

 

Ist die Umsetzung der Verordnung eine Aufgabe des Betriebsrats?

Zunächst stehen die Arbeitgeber in der Pflicht: Sie sind per Gesetz für den Schutz der Gesundheit im Betrieb verantwortlich. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat in dieser Frage nichts zu tun hätte. Im Gegenteil: Bei der Planung und Durchsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

Zunächst stehen die Arbeitgeber in der Pflicht: Sie sind per Gesetz für den Schutz der Gesundheit im Betrieb verantwortlich. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat in dieser Frage nichts zu tun hätte. Im Gegenteil: Bei der Planung und Durchsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

Die Gesamtheit der Informations- und Mittbestimmungsrechte des Betriebsrates eröffnen weitreichende Einflussmöglichkeiten. Mit deren Hilfe kann er dafür Sorge tragen,

 

Was tun, wenn es bei mir im Unternehmen keinen Betriebsrat gibt?

Die Notwendigkeit, für einen effektiven Infektionsschutz zu sorgen, gilt selbstverständlich auch dann, wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt. In diesem Fall sollten sich die Beschäftigten für den Schutz ihrer Gesundheit einsetzen: Das Betriebsverfassungsgesetz (Paragraf 81, Abs. 3) weist auf ein Anhörungsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hin. Es betrifft alle Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Zusätzlich sieht das Arbeitsschutzgesetz (Paragraf 17, Abs. 2) ein Beschwerderecht bei Präventionsmängeln vor. Wenn der Arbeitgeber diese Mängel nicht behebt, können sich die Beschäftigten an die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz oder die zuständige Berufsgenossenschaft wenden.


Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Arbeitswelt (PDF, 5 Seiten)

Ratgeber: Was Beschäftigte über das Impfen im Betrieb wissen müssen

 


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