19. Dezember 2012
Branchenzuschläge bei Leiharbeit
Wenn Verleiher bei Zuschlägen tricksen
Manche Zeitarbeitsfirmen versuchen, die neuen Branchenzuschläge für Leihbeschäftigte zu umgehen. Meistens haben die Verleiher rechtlich schlechte Karten. Sich wehren lohnt sich.

„Ich als Leiharbeitnehmerin empfinde Ihren Tarifvertrag Branchenzuschlag als völlig verfehlt“, schrieb Tanja Müller* Ende Oktober an den IG Metall-Vorstand. Grund für die Enttäuschung der 27-Jährigen, die in einem Berliner Metallbetrieb arbeitet: Ihre Verleihfirma war zwar zähneknirschend bereit, ihr die Zuschläge zu zahlen, aber im gleichen Maß wollte sie das Kilometergeld kürzen, so dass am Ende immer Null Euro Lohnerhöhung herausgekommen wären.

Aus dem gleichen Grund sollte der Schweißer Lars Gerdes*, Leiharbeiter im Münsterland, einer Abgruppierung von Entgeltgruppe 5 auf 3 zustimmen.

Krumme Touren

Sie waren nicht die Einzigen, deren Verleiher sich um die Zuschläge herummogeln wollten. Manche behaupteten, der Tarifvertrag gelte für sie nicht. Andere zahlten die Zuschläge einfach nicht oder tricksten wie in den Fällen oben.

Meist verstoßen Verleiher damit klar gegen den Tarifvertrag. Etwa bei einer Abgruppierung: Im Tarifvertrag steht eindeutig, dass bestehende arbeitsvertragliche Regelungen, zu denen Eingruppierungen gehören, von dem neuen Tarifvertrag nicht berührt werden. Der Arbeitgeber darf den Tarifvertrag nicht missbrauchen, um Leistungen in Arbeitsverträgen zu verschlechtern.

Auch im Fall von Tanja Müller hatte der Arbeitgeber rechtlich schlechte Karten. Denn übertarifliche Leistungen dürfen nur auf den Branchenzuschlag angerechnet werden, wenn es sich um Vergütungsbestandteile handelt, also etwa ein höheres Stundenentgelt. Kilometergeld dagegen ersetzt nur zusätzlichen Aufwand für Fahrten. Es anzurechnen ist nicht zulässig.

Die IG Metall rät: Sobald die Entgeltabrechnungen da sind, sie genau prüfen. Bei Zweifeln sollte man sich an den Betriebsrat wenden und rechtliche Fragen schnell mit der IG Metall klären. Auch die Hotline Leiharbeit der IG Metall berät bei Problemen.

Die Ansprüche müssen – je nach Arbeitgeberverband – innerhalb von ein bis zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber, also dem Verleiher, geltend gemacht werden. „Sich informieren und wehren lohnt sich“, schrieb Tanja Müller im November der IG Metall. Sie hatte ihrer Firma mit einer Klage gedroht: „Und siehe da, plötzlich kann das Kilometergeld weiter bezahlt werden.“
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*Name von der Redaktion geändert.

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