Bonusprogramme der Krankenversicherung
Neue Regeln zur Festsetzung der Einkommensteuer

Wenn man an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenversicherung teilnimmt, gibt es eine geänderte Rechtslage bei der Einkommensbesteuerung. Wir erklären, was Versicherte wissen und wann sie aktiv werden müssen.

29. März 201729. 3. 2017


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 1. Juni 2016 entschieden, dass nicht alle Zahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, die im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden, die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen mindern dürfen (X R 17/15). Haben Versicherte bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert, die nicht zum Leistungsumfang der Krankenversicherung gehören, und können sie diese Kosten nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen für im Rahmen eines Bonusprogramms erworbene Ansprüche von der Krankenversicherung erstattet bekommen, dann handelt es sich hierbei um eine Kosten- und nicht um eine Beitragsrückerstattung.

Krankenversicherungen dürfen solche Kostenerstattungen nicht mehr als Beitragsrückerstattung an die Finanzverwaltung melden. Eine Kostenerstattung liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Bonusprogramms nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird ― auch wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.


Papierbescheinigung einreichen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 13. März 2017 das weitere Verfahren zur geänderten Rechtslage erläutert. Der Grund: Die Finanzämter können anhand der übermittelten Daten nicht unterscheiden, ob es sich um eine Kosten- oder eine Beitragserstattung handelt. Deshalb hat die Finanzverwaltung die gesetzlichen Krankenversicherungen um Mithilfe gebeten. Diese sollen künftig feststellen, ob es sich um eine Kostenerstattung im Sinne des BFH-Urteils handelt. In einem nächsten Schritt ermitteln die Krankenkassen die von diesem Bonusprogramm betroffenen Versicherten und stellen diesen im Laufe des Jahres 2017 eine Papierbescheinigung aus.

Betroffene Personen müssen zunächst nichts bei der Krankenkasse veranlassen. Liegt die Bescheinigung vor, ist sie beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt. Eines Einspruchs der betroffenen Personen bedarf es hierfür nicht. Wer keine Papierbescheinigung von seiner Krankenkasse erhält, kann davon ausgehen, dass die Neuregelung nicht für die Leistung aus dem Bonusprogramm gilt. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht.

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