12. Mai 2023
Mitbestimmung
Wann kann die Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme verlangt werden?
Hat der Betriebsrat ein Mittbestimmungsrecht auf eine personelle Einzelmaßnahme, wenn das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers zwischenzeitlich auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen ist? Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.

Nach Paragraf 101 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme im Sinne von Paragraf 99 BetrVG aufzuheben, wenn der Arbeitgeber diese Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist die Frage, ob eine konkrete personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach Paragraf 101 BetrVG stattgebenden Gerichtsbeschlusses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der Maßnahme zu beseitigen.
 

Antrag des Betriebsrats unbegründet

Entscheidungen im Aufhebungsverfahren haben nur Wirkung für die Zukunft. Es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betriebsverfassungsrechtlich zulässig war. Ein Antrag des Betriebsrats nach Paragraf 101 BetrVG wird daher unbegründet, wenn die personelle Einzelmaßnahme geendet hat. Eine personelle Einzelmaßnahme (zum Beispiel die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz) endet infolge der Ausgliederung des Bereichs, wohin der Arbeitnehmer versetzt wurde, aus dem Betrieb oder dem Unternehmen.

Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 15. November 2022 – 1 ABR 15/21.


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