Medizinische Reha
Fit für den Job

Ist die Erwerbsfähigkeit von Beschäftigten beeinträchtigt? Dann können gezielte Maßnahmen dabei helfen, dass Arbeitnehmer nicht vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Die Rentenversicherung ermöglicht in diesen Fällen ambulante oder stationäre Maßnahmen.

19. August 201619. 8. 2016


Krankheit kann jeden treffen und das Leben stark beeinträchtigen. Ist die Erwerbsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen körperlicher oder seelischer Erkrankung oder Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert, bietet die gesetzliche Rentenversicherung verschiedene Rehaleistungen an. Die medizinische Rehabilitation zielt darauf ab, den Gesundheitszustand von Beschäftigten wiederherzustellen oder zumindest so weit zu stabilisieren, dass sie wieder arbeiten können. Dazu erhalten Betroffene alle notwendigen medizinischen, physikalischen und psychosozialen Therapien.


Stationär oder ambulant?

Eine stationäre Reha ist in der Regel dann möglich, wenn alle ambulanten Maßnahmen ― auch die ambulante Reha ― nicht ausreichen. Das kann der Fall sein, wenn Patienten körperlich oder seelisch in ihren Fähigkeiten besonders eingeschränkt sind oder sie umfassende ärztliche Betreuung benötigen.

Ambulante Rehamaßnahmen führt der Patient in der Regel in der Nähe seines Wohnorts durch. Die Patienten suchen dazu eine Rehaeinrichtung in Nähe des Wohnorts auf, die sie nach der Behandlung wieder verlassen.

Während einer stationären Maßnahme wohnt der Patient für die Zeit der Reha in einer entsprechenden Einrichtung. Bei einer ganztägig ambulanten Reha werden Patienten tagsüber in der Einrichtung therapiert und übernachten zu Hause. Die Einrichtung sollte Wohnort nah liegen und die Fahrzeit für ein Strecke nicht länger als 45 Minuten sein.

Falls erforderlich, können Patientinnen und Patienten eine ambulante oder stationäre Rehabilitation in der Regel alle vier Jahre machen. Eine frühere Wiederholung ist nur dann möglich, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen dringend notwendig ist.


Der Antrag

Eine medizinische Rehabilitation müssen Versicherte immer schriftlich beantragen. Antragsformulare sind direkt bei der Rentenversicherung, bei den Auskunfts- und Beratungsstellen sowie den gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation erhältlich (siehe Tipp 1).

Beim Antrag sollten sich Patienten von ihrem behandelnden Arzt unterstützen lassen. Dieser sollte im Antrag ausführlich darstellen, welche Beschwerden oder Erkrankung vorliegen, weshalb die Reha dringend erforderlich ist und warum ambulante Maßnahmen beziehungsweise regelmäßige Therapien nicht mehr ausreichen.

Die Angaben des Arztes sollten detailliert und ausführlich sein und nicht nur Diagnose und Therapie umfassen, sondern auch die Einschränkungen des Versicherten im Alltag und am Arbeitsplatz beschreiben.

Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden,muss dies in einem Schreiben zum Antrag ausdrücklich vermerkt undmöglichst auch begründet werden. Eine Rolle spielen kann zum Beispiel die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie oder die religiösen Bedürfnisse des Patienten. Die Rentenversicherung versucht, die Wünsche soweit wie möglich zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Rehabilitationsziel in der gewünschten Klinik mit der gleichen Wirkung und zumindest ebenso wirtschaftlich erreicht werden kann wie in einer Einrichtung, die die Rentenversicherung ausgewählt hat.

Nachdem der Antrag bei der Rentenversicherung eingegangen ist, erfahren Patienten in der Regel innerhalb von drei Wochen, ob ihre Rehabilitation bewilligt wird. Ist ein ärztliches Gutachten notwendig, kann es länger dauern. Hierüber muss die Rentenkasse den Versicherten aber schriftlich informieren.


Negativer Bescheid

Lehnt der Rententräger die Reha ab, muss er dies immer begründen. Gegen den Bescheid der Rentenversicherung können Versicherte innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen und diesen begründen. Unser Rat: Für das Widerspruchverfahren können Mitglieder der IG Metall gewerkschaftlichen Rechtsschutz beantragen (siehe Tipp 3).


Dauer und Kosten

Bei positivem Bescheid teilt die Rentenkasse den Ort und die Einrichtung, die Dauer und die Art der Rehabilitation mit. Den genauen Termin, Infos zur Anreise und zur Einrichtung bekommen Patienten von der Rehaklinik mitgeteilt.

Eine stationäre Rehabilitation dauert in der Regel drei Wochen, ambulante längstens 20 Behandlungstage. Die Leistungen können im Einzelfall aus plausiblen dringenden medizinischen Gründen verlängert werden. Den Antrag auf Verlängerung stellt der Arzt in der Rehaeinrichtung.

Die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische und medizinische Behandlungen trägt die Rentenversicherung. Für eine stationäre Reha müssen Patienten grundsätzlich zehn Euro pro Tagmaximal 42 Tage im Jahr zuzahlen. Bei Versicherten, die in einem Jahr bereits Rehabilitationsleistungen ― auch von anderen Sozialleistungsträgern ― beansprucht haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet. Bei einer ambulanten Reha entfällt die Zuzahlung.


Entgeltfortzahlung bei Reha

Der Arbeitgeber darf die Rehabilitationszeit nicht auf den Urlaub des Beschäftigten anrechnen. Wer im Anschluss an eine medizinischen Rehabilitation nicht verbrauchten Urlaub nehmen will, dem muss der Arbeitgeber dies gewähren.

Arbeitnehmer haben für die Zeit der Rehabilitationsleistung in der Regel einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der im Allgemeinen sechs Wochen beträgt. Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, können Versicherte auf Antrag von der Rentenkasse eventuell Übergangsgeld für die Dauer der medizinischen Reha erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass Versicherte unmittelbar vor dem Beginn der Leistungen oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben.

 

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Tipp 1

Die „Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation“ unterstützen Versicherte in allen Fragen der Rehabilitation. Die Mitarbeiter beraten, nehmen Anträge auf, ermitteln den zuständigen Träger und leiten Anträge dorthin weiter. Bundesweit gibt es mehr als 400 Servicestellen. Das Verzeichnis nach Postleitzahlen oder Orten gibt es im Internet unter: reha-servicestellen.de

 

Tipp 2

Die Broschüre „Mit Rehabilitation wieder fit für den Job“ der Deutschen Rentenversicherung gibt einen Überblick über die Leistungen, erklärt die Voraussetzungen dafür und zeigt, welche finanziellen Hilfen man zur Reha erhalten kann.
 

Tipp 3

Metallerinnen und Metaller können sich bei Streitigkeiten mit der Deutschen Rentenversicherung bei ihrer IG Metall vor Ort rechtlich beraten lassen. Die Experten in den zuständigen IG Metall-Geschäftsstellen prüfen, ob Mitglieder gegebenenfalls Rechtsschutz für das Widerspruchsverfahren erhalten können.

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