Landesarbeitsgericht bestätigt Urteil gegen CGZP
CGZP war auch von 2004 bis 2008 nicht tariffähig
Mit seiner Entscheidung, dass die CGZP auch in den Jahren 2004 bis 2008 nicht tariffähig war, bestätigt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai vergangenen Jahres. Demnach hätte die CGZP keine Tarifverträge abschließen können. Die Tarifverträge, die in den Jahren 2004, 2006 und 2008 abgeschlossen wurden, sind damit nichtig. Die Leiharbeiter hätten demnach mit Stammbeschäftigten gleichbehandelt werden müssen.
Kein Vertrauensschutz für Raser
Nicht entschieden worden sei die Frage, ob Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften, erklärte das Gericht. Dies müsse gegebenenfalls in Rechtsstreitigkeiten untersucht werden, in denen Arbeitnehmer wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge Nachforderungen stellen.
Einige Arbeitgeber aus der Leiharbeit berufen sich auf diesen so genannten "Vertrauensschutz", um die Nachforderungen nicht zu bezahlen. Vertrauensschutz kann es aus Sicht der IG Metall für Arbeitgeber, die bewusst auf Dumping als Geschäftsmodell setzen, nicht geben.
Für Thomas Klebe, Justiziar der IG Metall, ist die Lage hier nach wie vor eindeutig: "Mit welchem Recht sollte der Gesetzgeber Milliardenbeträge, die der Sozialversicherung zustehen, an Unternehmen verschenken, die sehenden Auges die Nachzahlungsrisiken bei der Sozialversicherung und den Entgelten eingegangen sind, um, insbesondere in Haustarifverträgen, von niedrigsten Löhnen zu profitieren?" Schließlich genieße ein Raser auch keinen Vertrauensschutz, nur weil er darauf vertraue, nicht erwischt zu werden.
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