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Tariflexikon

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Aussperrung (kalt)


Kalte Aussperrung kommt vor allem in vernetzten Branchen vor. Der Betrieb wird nicht selbst bestreikt oder (heiß) ausgesperrt. Er hat vielmehr mit den Folgen von Arbeitskämpfen in anderen Betrieben zu tun ("Fernwirkung", "mittelbare Betroffenheit").

Bei der kalten Aussperrung schickt der Arbeitgeber Beschäftigte ohne Entgelt nach Hause. Er behauptet, es könne nicht gearbeitet werden, weil der Zuliefer- bzw. Abnahmebetrieb wegen Streik oder Aussperrung nichts mehr liefert bzw. abnimmt. Besonders 1984 (Streik um die 35-Stunden-Woche) haben die Arbeitgeber dies massenhaft als Kampfmittel eingesetzt. Verschärft wurde dies dadurch, dass die Arbeitsämter den Metallerinnen und Metallern (rechtswidrig) das Kurzarbeitergeld vorenthielten. Dieser Rechtsbruch wurde von der Kohl-Regierung 1986 - trotz massiver Proteste - zum Gesetz erhoben. Die Gewerkschaften fordern die Rücknahme des Anti-Streikparagrafen Paragraf 160 SGB III (vorher Paragraf 146 SGB III, früher Paragraf 116 AFG).


Beispiel
Metall- und Elektroindustrie

  • 1971 Nordwürttemberg-Nordbaden mit insgesamt 115 000 Streikenden und bis zu 250 000 kalt Ausgesperrten
  • 1978 Nordwürttemberg-Nordbaden mit insgesamt 85 000 Streikenden und bis zu 132 000 kalt Ausgesperrten
  • 1984 Nordwürttemberg-Nordbaden und Hessen mit insgesamt 57 500 Streikenden und bis zu 372 000 Ausgesperrten in der gesamten BRD
  • 1993 Neue Bundesländer: Streik, keine Aussperrung, keine kalte Aussperrung
  • 1995 Bayern: Streik, keine Aussperrung, keine kalte Aussperrung
  • 2002 Baden-Württemberg und Berlin-Brandenburg: Streik, keine Aussperrung, keine kalte Aussperrung


Zum Nachlesen

  • IG Metall, Streik ist Bürgerrecht. Aussperrung ist Machtmissbrauch, 2002
  • IG Metall, Arbeitskampfordner, Teil 1./7
  • IG Metall, Gegengewicht, 1999
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 54 ff.:
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