Zivilcourage und Meinungsfreiheit: Whistleblowerin erhält 90 ...
Meinungsfreiheit wichtiger als Schutz des Rufes

Der Streit machte bundesweit Schlagzeilen: Eine Berliner Altenpflegerin hatte ihren Arbeitgeber wegen Pflegemissständen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Danach hatte ihr der Chef fristlos gekündigt. Nach jahrelangem Rechtsstreit bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhält ...


... die „Whistleblowerin“ jetzt 90 000 Euro und eine ordentliche Kündigung.

2004 hatte die Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch ihren Arbeitgeber wegen Pflegemissständen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Danach kündigte ihr der Chef fristlos. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hatte diese Kündigung 2006 für rechtens erklärt. Das beurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) 2011 jedoch ganz anders. Er sah die Meinungsfreiheit verletzt. Darauf stützte sich die Arbeitnehmerin und erhob eine so genannte „Restitutionsklage“. Damit konnte sie das Urteil des LAG Berlin beseitigen und die außerordentliche Kündigung als unwirksam festgestellen lassen. Am 24. Mai 2012 haben sich die Parteien geeinigt: Brigitte Heinisch erhält von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung von 90 000 Euro sowie eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen rückwirkend zum 31. März 2005.

Loyalität und Missstände anprangern

Wann verletzt ein Arbeitnehmer seine Pflicht zur Loyalität, wenn er auf Missstände am Arbeitsplatz hinweist? Und ob und in welcher Form darf sich ein Betroffener öffentlich über seinen Arbeitgeber negativ äußern? Das deutsche Recht geht bei einem Vertragsverhältnis davon aus, dass jeder die Interessen und Rechte des anderen respektieren und Rücksicht auf sie nehmen muss. Das gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitnehmer dürfen keine Betriebsgeheimnisse ausplaudern und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer Missstände im Unternehmen öffentlich anprangert, ohne vorher innerbetrieblich nach einer Lösung zu suchen, schadet dem Ruf und den Geschäftsinteressen des Arbeitgebers.

Ein besonderer Einzelfall

Mit seiner Entscheidung bekräftigt das EGMR die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit. Nach wie vor handelt es sich hier um einen besonderen Einzelfall, bei dem das Gericht die Interessen beider Seiten sorgfältig gegeneinander abgewogen hat. Im Falle der Altenpflegerin hat das EGMR das Recht auf Meinungsfreiheit höher bewertet. Die Missstände in der Pflege aufzudecken war von öffentlichem Interesse. Insbesondere, weil die betroffenen Patienten dazu möglicherweise nicht selbst in der Lage waren. Zudem wollte die Frau die Probleme innerbetrieblich lösen und hatte ihren Arbeitgeber auf die Mängel hingewiesen. Allerdings ohne Erfolg. Darum haben die Straßburger Richter das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in einer staatlichen Altenpflege-Einrichtung höher bewertet als das Interesse des Arbeitgebers am Schutz seines Rufes. Nur aus diesem Grund hat das Gericht die Kündigung für rechtswidrig erklärt und die Entscheidung des deutschen Gerichts als falsch bewertet.

Gewerkschaft unterstützt Beschäftigte

Die Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte beim Thema Whistleblowing ist nach wie vor ziemlich arbeitgeberfreundlich. Die Arbeitsrechtsexperten der IG Metall weisen deshalb darauf hin, dass Beschäftigte auch künftig mit arbeitsrechlichten Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie Missstände bei ihrem Arbeitgeber öffentlich machen, ohne vorher eine innerbetriebliche Klärung versucht zu haben. Die IG Metall-Experten empfehlen Beschäftigten deshalb, sich erst an ihren Betriebsrat oder ihre Gewerkschaft zu wenden, wenn ihnen Missstände im Betrieb auffallen.
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