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Guter Rat: die sieben Renten-Irrtümer. Illustration: Anna V./panthermedia.com

Guter Rat: die sieben Renten-Irrtümer

Nicht jedes Märchen über die Rente glauben

Über die Rente wird viel geredet. Sie geht jeden etwas an und ist wichtig für die Lebensplanung. Mehrere Behauptungen halten sich jedoch hartnäckig, obwohl sie gar nicht stimmen. Deshalb ist es klug, sich gut zu informieren und nicht jedes Märchen über die Rente zu glauben. Wir klären über die sieben größten Renten-Irrtümer auf.

Erster Irrtum: Die Rentenversicherung kennt die rentenrechtlichen Zeiten eines Versicherten automatisch.
Die Rentenversicherung bekommt nicht alle für die Rente wichtigen Daten automatisch ins Haus. Gerade Schul- und Ausbildungszeiten, aber auch Arbeitslosigkeit, Beschäftigungszeiten im Ausland und Kindererziehungszeiten sind häufig nicht oder nur unvollständig erfasst. Es kommt sogar vor, dass der Arbeitgeber falsche Daten zur Beschäftigung übermittelt hat. Beispielsweise über einen Zahlendreher beim Jahreseinkommen. Daher der Tipp: So früh wie
möglich einen Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung anfordern und mögliche Lücken durch eine Kontenklärung schließen. Vieles für die Rente müssen Versicherte durch Urkunden und andere Belege nachweisen, zum Beispiel das Ende einer Ausbildung durch das Abschlusszeugnis.

Zweiter Irrtum: Alle Beschäftigten müssen ab sofort bis 67 Jahre arbeiten.
Richtig ist: Alle Beschäftigten ab dem Geburtsjahr 1964 müssen bis 67 Jahre arbeiten. Die Jahrgänge bis 1946 sind von den Änderungen nicht betroffen, für sie gilt die Regelaltersrente von 65 Jahren. Bei ab 1947 bis 1963 Geborenen steigt die Regelaltersgrenze stufenweise. Ab Jahrgang 1947 um einen Monat und ab1959 um zwei Monate pro Jahr.

Dritter Irrtum: Wer 45 Jahre "geklebt" hat, kann mit 60 Jahren in Rente.
Die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird ab 2012 eingeführt. Die abschlagsfreie Altersrente erhalten Personen, die 65 Jahre sind und mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Pflege oder Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr nachweisen können.

Vierter Irrtum: Schul- und Studienzeiten werden nicht angerechnet.
Der Besuch einer Schule, Fach oder Hochschule, eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und ein Studium gehören ab dem 17. bis maximal 25. Lebenjahr zur beitragsfreien Anrechnungszeit. Sie zählt bei der Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren nicht mit, wird danach aber hinzugerechnet und kann zudem die Rentenhöhe beeinflussen.

Fünfter Irrtum: Kindererziehungszeiten zählen bei der Rente nicht mit.
Wer sein Kind erzieht, bekommt für Geburten vor 1992 ein Jahr als Beitragszeit angerechnet, ab 1992 drei Jahre. Sie werden so bewertet, als hätte die oder der Erziehende in dieser Zeit gearbeitet und wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Erziehungszeit bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes sind Berücksichtigungszeiten und zählen bei den Wartezeiten mit.

Sechster Irrtum: Ehemänner bekommen keine Witwerrente.
Ob Witwe oder Witwer: In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners steht der oder dem Hinterbliebenen die volle Rente des Verstorbenen zu. Eigenes Einkommen wird erst nach dem Sterbevierteljahr verrechnet. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, die in der Rentenversicherung Ehen gleichgestellt sind.

Siebter Irrtum: Die Rente erhält ein Versicherter automatisch.
Rente muss man beantragen, und zwar mindestens drei Monate vorm geplanten Rentenbeginn. Sonst startet die Zahlung verspätet. Formulare gibt es bei den Beratungsstellen. Die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung helfen bei Fragen telefonisch unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-10004800 weiter.

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Beratung und Information zur Rente
  • Die Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung beantworten Fragen zur Rente, berechnen den aktuellen gesetzlichen Anspruch und helfen beim Rentenantrag.

  • Mit dem Renten-Rechner der Deutschen Rentenversicherung kann man die Höhe der Altersrente online ausrechnen.