Arbeitslexikon
Anerkennungstarifvertrag
Was ist ein Anerkennungstarifvertrag?
Ein Anerkennungstarifvertrag ist ein Tarifvertrag mit einem (nicht tarifgebundenen) Arbeitgeber, in dem die geltenden Tarifverträge einer Branche vereinbart ("anerkannt") werden. Verbesserungen im Flächentarifvertrag kommen den Mitgliedern des Betriebs automatisch zugute. Es können alle Referenztarifverträge aus der Fläche anerkannt werden oder aber auch nur bestimmte Tarifverträge (zum Beispiel Manteltarifvertrag). Je nach Gestaltung können die Beschäftigten auch bei der Tarifbewegung ihrer Branche aktiv mitmachen (hierzu rechtzeitig die IG Metall Bezirksleitung fragen).
Wie kann das aussehen?
Zwischen den Firmen
T ... Kunststoff GmbH, Salzgitter
T ... Formenbau GmbH, Langenhagen,
und der
Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Hannover,
wird folgender Anerkennungstarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich: für die Betriebe der T ... Kunststoff GmbH und der T ... Formenbau GmbH
persönlich: für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden
§ 2 Anerkennung der Tarifverträge
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltenden Tarifverträge für Arbeiter/innen, Angestellte und Auszubildende der Metallindustrie des Tarifgebietes Niedersachsen (ausschließlich nordwestliches Niedersachsen und Osnabrück), abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Hannover oder Vorstand einerseits, und dem Verband der Metalluindustriellen Nidersachsens e.V. bzw. Gesamtmetall andererseits, sind Bestandteil dieses Tarifverterages.
(2) Die geltenden Tarifverträge sind in der Anlage 1 bezeichnet, die Teil dieses Tarifvertrages ist. Der Wortlaut aller in der Anlage aufgeführten Tarifverträge lag den Parteien dieses Tarifvertrages vor.
§ 3 Rechtsstatus der Tarifverträge
(1) Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.
(2) Werden Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifvertrages als gekündigt.
(3) Forderungen, die zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen gestellt werden, gelten auch gegenüber den Parteien dieses Tarifvertrages als gestellt.
(4) Streikfreiheit und Friedenspflicht regeln sich so, als wäre die Firma Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der die in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen hat.
(5) Es gelten alle Abkommen, Zusatzabkommen, Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen von Tarifverträgen sowie alle neuen Tarifverträge und -bestimmungen, die zwischen den in § 2 genannten Vertragsparteien vereinbart werden.
§ 4 Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2009, gekündigt werden.
Salzgitter/Hannover, den 21. Juli 2003
Unterschriften:
Anlage:
Zum Nachlesen
Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 36
WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 270
BAG vom 10.11.1982 - 4 AZR 1203/79


























