Inhalt
Familie und Beruf: Betreuungsleistung
Hilfe für Pflegende
26.04.2011 Ι
Bis zu 200 Euro im Monat als zusätzliche Betreuungsleistung
kann von der Pflegeversicherung bekommen,
wer einen Angehörigen mit erheblichem allgemeinen
Betreuungsbedarf pflegt. Wir erklären, wie das geht und nennen Kriterien für die Feststellung des Betreuungsbedarfs.
Beantragt werden kann diese Leistung für Betreuungsbedürftige der Pflegestufen I bis III. Auch Personen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, deren Alltagskompetenz aber erheblich eingeschränkt ist, können Anspruch auf die Leistung haben.
Das Gesetz listet genau auf, für welche Pflegeangebote die Mittel eingesetzt werden können. Die Pflegenden erhalten aber das Geld nicht als Direktzahlung, sondern die Kasse rechnet mit den Leistungsträgern ab. Gewährt wird die finanzielle Zusatzhilfe nur für Pflegefälle, die ganz bestimmten, genau definierten Kriterien entsprechen (siehe Checkliste). So muss aufgrund von Altersverwirrtheit, geistiger Behinderung oder einer psychischen Erkrankung ein erheblicher allgemeiner Betreuungsaufwand erforderlich sein.
Gutachten vor Leistung
Ob ein Anspruch besteht, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in einem Gutachten fest. Grundlage dafür ist ein 13 Punkte umfassender Fragekatalog, den der Gutachter bei der Begutachtung des Patienten abfragt. Wird eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, gibt es den Grundbetrag von 100 Euro pro Monat. Ein erhöhter Betrag von 200 Euro kann bewilligt werden, wenn die Alltagskompetenz in erhöhtem Maße eingeschränkt ist.
Das Betreuungsgeld beantragen Betroffene bei der Pflegekasse oder es wird im Rahmen des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Erteilung einer Pflegestufe gleich mit begutachtet. Es empfiehlt sich, vorab von einer qualifizierten Pflegeeinrichtung, etwa einem Pflegedienst, Informationen einzuholen.
Das Gesetz listet genau auf, für welche Pflegeangebote die Mittel eingesetzt werden können. Die Pflegenden erhalten aber das Geld nicht als Direktzahlung, sondern die Kasse rechnet mit den Leistungsträgern ab. Gewährt wird die finanzielle Zusatzhilfe nur für Pflegefälle, die ganz bestimmten, genau definierten Kriterien entsprechen (siehe Checkliste). So muss aufgrund von Altersverwirrtheit, geistiger Behinderung oder einer psychischen Erkrankung ein erheblicher allgemeiner Betreuungsaufwand erforderlich sein.
Gutachten vor Leistung
Ob ein Anspruch besteht, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in einem Gutachten fest. Grundlage dafür ist ein 13 Punkte umfassender Fragekatalog, den der Gutachter bei der Begutachtung des Patienten abfragt. Wird eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, gibt es den Grundbetrag von 100 Euro pro Monat. Ein erhöhter Betrag von 200 Euro kann bewilligt werden, wenn die Alltagskompetenz in erhöhtem Maße eingeschränkt ist.
Das Betreuungsgeld beantragen Betroffene bei der Pflegekasse oder es wird im Rahmen des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Erteilung einer Pflegestufe gleich mit begutachtet. Es empfiehlt sich, vorab von einer qualifizierten Pflegeeinrichtung, etwa einem Pflegedienst, Informationen einzuholen.
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Checkliste
Einige Kriterien für die Feststellung, ob ein "erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf" vorliegt:
- Weglauftendenz
- Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten
- Unfähigkeit zur Kooperation aufgrund einer Depression oder Angststörung
- Alltagsprobleme durch Beeinträchtigung des Gedächtnisses und herabgesetztes Urteilsvermögen
- Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen
- ausgeprägt labiles und unkontrolliertes emotionales Verhalten
- Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit aufgrund einer nicht therapierbaren Depression
