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Bildung und Seminare für Betriebsräte.

Seminare und Bildung für Betriebsräte

Alles rund um Bildung für Betriebsräte

Betriebsräte, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwerbehindertenvertretungen haben einen besonderen Anspruch auf Bildung. Die IG Metall bietet viele hilfreiche Seminare zu Themen wie Krisenbewältigung, personellen Maßnahmen, Betriebsratsaufgaben und vielem mehr an.

BR kompakt: Bildung für Betriebsräte
Nach dem regionalen Einführungsseminar für Betriebsräte bei ihrer jeweiligen Verwaltungsstelle, können sie die Seminarreihe BR kompakt in Anspruch nehmen.
BR kompakt ist ein Ausbildungsgang der IG Metall, der auf die Bedürfnisse von neu gewählten Betriebsratsmitgliedern abgestimmt ist. Die Seminare vermitteln fachliches, methodisches und gewerkschaftspolitisches Wissen für die Betriebsratsarbeit.

"BR kompakt" kann als gesamter Ausbildungsgang gebucht, die einzelnen Seminarmodule anschließend flexibel unter Berücksichtigung der persönlichen sowie betrieblichen Erfordernisse zusammengestellt werden.
   

Seminarbesucher in der Bildungsstätte Bad Orb.
  

Leistungen für Betriebsräte
Die IG Metall setzt sich nicht nur für bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen ein, sondern bietet auch umfangreichen Service: Bei uns erhalten Betriebsräte alles aus einer Hand: Bildung, Beratung und eine starke IG Metall.

Freistellung
Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Schwerbehindertenvertreter haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BerVG) einen besonderen Bildungsanspruch. Sie werden von der Arbeit freigestellt, wenn diese Seminare "erforderliche" Kenntnisse  oder geeignete Kenntnisse (Paragraf 37,6 und 37,7 BetrVG) für ihre Tätigkeit vermitteln.

Bildungsurlaub
Bildungsurlaub ist die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen oder politischen (teilweise auch der allgemeinen) Bildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Einen durch Bundesgesetz geregelten Anspruch auf bezahlte Freistellung zwecks Teilnahme an Bildungsmaßnahmen haben:

  • Mitglieder des Betriebsrats (Paragraf 37 Abs. 6 und 7 BetrVG)
  • Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Paragraf 65 in Verbindung mit Paragraf 37 Abs. 6 und 7 BetrVG)
  • Mitglieder des Seebetriebsrats (Paragraf 116 Abs. 3 BetrVG)
  • Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (Paragraf 96 Abs. 4 SGB IX)
  • Betriebsärzte (Paragraf 2 Abs. 3 ASiG)
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Paragraf 5 Abs. 3 ASiG)

Ein darüber hinausgehendes allgemeines Bundes-Bildungsurlaubsgesetz existiert nicht. Einige Tarifverträge sehen einen Anspruch auf - meist unbezahlte - Freistellung für Bildungsurlaub vor.

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