Betriebsrentenstärkungsgesetz
Betriebsrente: Wo das neue Gesetz noch Lücken hat

Die Bundesregierung will die Betriebsrente stärken. Das ist sinnvoll – doch der Gesetzentwurf hat noch entscheidende Schwächen. Wo jetzt nachgebessert werden muss.

22. Februar 201722. 2. 2017


Was können Betriebsrenten leisten? Sie können eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rente sein: Unternehmen sichern ihren Beschäftigten eine Altersvorsorge zu. Die Finanzierung trägt – je nach Modell – eine der beiden Seiten oder sie wird geteilt.

Doch die Betriebsrente ist zu wenig verbreitet. Vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen gibt es diese Möglichkeit der Altersvorsorge oft nicht. Und selbst wenn sie existiert, nutzen gerade Beschäftigte mit niedrigem Einkommen sie zu selten – schließlich geht dafür in der Regeln ein Teil des Entgelts drauf.

Genug Gründe also, die Betriebsrente zu stärken. Das Bundeskabinett hat dazu im Herbst einen Gesetzentwurf beschlossen. Derzeit berät der Bundestag darüber. IG Metall-Experten haben geprüft, was der Entwurf taugt.


Was ist gut an dem Gesetzesentwurf?

  • Die Riester-Zulage soll ab dem Beitragsjahr 2018 von jährlich 154 Euro auf 165 Euro angehoben werden.
  • Die sogenannte Doppelverbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Riester-geförderte betriebliche Altersversorgung soll wegfallen. Damit ist die Riester-Förderung in der bAV nutzbar – mit den dortigen besseren Konditionen und Leistungen.
  • Für Geringverdiener soll es einen neuen bAV-Förderbetrag geben (wenn der Arbeitgeber einen Beitrag zahlt).
  • Bezieht jemand eine Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung im Alter, dann werden derzeit Betriebsrenten, Riester-Renten, Basis-Renten oder Renten aus freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf diese Bezüge angerechnet. Für diese Anrechnung soll es einen Freibetrag geben – so dass Betroffene stärker von ihren Vorsorgeleistungen profitieren.
  • Abfindungen sollen in größerem Umfang steuerfrei in die bAV eingezahlt werden können.
  • Ruht ein Arbeitsverhältnis für gewisse Zeit (z. B. Elternzeit, Pflegezeiten, Qualifikationszeiten, Sabbatical), sollen Nachzahlungen für diese Zeiten steuerfrei möglich sein.
  • In die bAV über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds kann künftig mehr Geld steuerfrei eingezahlt werden – bis zu 6096 Euro pro Jahr (Wert für 2017; heute: maximal 3048 Euro). Die Beiträge zur Sozialversicherung werden durch eventuelle höhere Zahlungen aber nicht geschmälert. Hier bleibt es bei der Grenze von maximal vier Prozent.

    Hintergrund: Bei einer Betriebsrente durch Entgeltumwandlung reduzieren sich die geleisteten Sozialbeiträge – und damit auch die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Effekt muss begrenzt werden.


Wo gibt es im Gesetzesentwurf noch Verbesserungsbedarf?

  • Wird einer bAV durch Entgeltumwandlung finanziert, spart der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Diese Ersparnis sollte er weitergeben - und zwar bei allen Formen der bAV, nicht nur im Sozialpartnermodell (siehe unten).
  • Fälle von Doppel- oder gar Dreifachverbeitragungen in der Kranken- und Pflegeversicherung in der bAV sollten abgeschafft werden.
  • Beim geplanten neuen bAV-Förderbetrag für Geringverdiener sollte die Einkommensgrenze von 2000 auf 2500 Euro angehoben werden.
  • Betriebsräte sollten bei der bAV mehr mitbestimmen dürfen. Zum Beispiel bei der Wahl des Betriebsrenten-Anbieters, der Art der Durchführung oder der Auslagerungen von Pensionsverpflichtungen.
  • Wird die bAV als Direktzusage durchgeführt, sollte der Zinssatz in der Steuerbilanz an den Zinssatz in der Handelsbilanz für die Rückstellungsbildung der Unternehmen angeglichen werden.

    Hintergrund: Bei Direktzusagen muss das Unternehmen Rückstellungen in der Bilanz bilden. Unterschiedliche Zinssätze machen höhere Rückstellungen nötig. Das kann zu Druck auf Betriebsräte führen, die Betriebsrenten – oft zum Nachteil der Arbeitnehmer – zu reformieren.


Sozialpartnermodell: Was ist gut? Was muss noch verbessert werden?

Der Gesetzentwurf sieht eine besondere Rolle für die Tarifparteien vor, das „Sozialpartnermodell“. Das bedeutet: Arbeitgeber und Gewerkschaften sollen Tarifverträge zur bAV abschließen. Sie sollen Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen gründen (bzw. vorhandene Einrichtungen nutzen) und sich an der Steuerung dieser Einrichtungen beteiligen. Über ein Optionsmodell könnten ganze Belegschaften automatisch in ein System der Entgeltumwandlung innerhalb der bAV einbezogen werden – sofern die Tarifparteien sich dazu entschließen.


Positiv am Sozialpartnermodell:

Grundlage ist immer ein Tarifvertrag. Außerdem können die Anwartschaften auf eine Betriebsrente von Beginn an nicht mehr verfallen. Und: Weil keine garantierte Rentenhöhe mehr vorgesehen ist, soll die spätere Rente mit einem „Sicherungspuffer“ gegen Schwankungen bei der Wertentwicklung abgesichert werden. Finanziert werden soll dieser Sicherungspuffer durch einen gesonderten Sicherungsbeitrag der Arbeitgeber.

Dass bei der Betriebsrente keine feste Rentenhöhe, sondern nur noch die geleisteten Beiträge garantiert werden, soll ausschließlich auf Basis von Tarifverträgen möglich sein („Tarifexklusivität“). Dadurch würde ein Anreiz zur Tarifbindung geschaffen.

 

Offene Forderungen der IG Metall beim Sozialpartnermodell:

Der Aufbau eines „Sicherungspuffers“ muss verpflichtend sein. Den Beschäftigten sollte eine bestimmte Leistung (Zielrente) in Aussicht gestellt werden können. Lebensrisiken (z.B. Erwerbsminderung) sollten abgesichert werden. Faustformel dabei sollte sein: Je näher der Ruhestand, desto sicherer die Höhe der Leistung.

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